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Förderung in Baden-Württemberg

FAKT II E4: Trichogramma im Mais

Baden-Württemberg fördert die Ausbringung von Trichogramma gegen den Maiszünsler im Programm FAKT II. Hier stehen die Auflagen, die Fristen und der Nachweis, jede Angabe mit ihrer Quelle und ihrem Stand.

Die Maßnahme

Was E4 fördert.

Maßnahme

E4 „Ausbringung von Trichogramma bei Mais“ im Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl II (FAKT II) des Landes, FAKT-II-Code 45. In FIONA beantragen Sie E4 im Abschnitt FT1.1 und im Flächenverzeichnis mit dem Code 45.

Stand: 01.06.2026 (MLR)

Fördersatz

Der Fördersatz für das Antragsjahr 2026 beträgt 60 €/ha.

Stand: 17.10.2025 (MLR)

Auflagen

Gefordert ist eine zweimalige Trichogramma-Ausbringung. Auf den beantragten Flächen verzichten Sie auf chemisch-synthetische Insektizide gegen den Maiszünsler. E4 ist eine Maßnahme mit mehrjähriger Verpflichtung.

Stand: 01.06.2026 (MLR)

Nachweis

Den Nachweis führen Sie über die Kaufbelege für die Trichogramma.

Stand: 01.06.2026 (MLR)

Ausnahme in Südbaden

Für drei Landkreise gilt eine Ausnahme: „In abgegrenzten Regionen Südbadens (Landkreise Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen) wird neben der Ausbringung von Trichogramma eine weitere Bekämpfung (biologisch oder chemisch) ohne Ausnahmegenehmigung zugelassen.“

Stand: 01.06.2026 (MLR)

Antrag und Fristen

Wann Sie was beantragen.

Antrag im Gemeinsamen Antrag

Ab dem Antragsjahr 2026 stellen Sie Anträge auf neue Verpflichtungen, Erweiterungen und Umstiege in höherwertige Maßnahmen im Gemeinsamen Antrag bis 15. Mai, online über FIONA. Den zeitlich vorgelagerten Förderantrag, bisher von Dezember bis 15. Februar, gibt es für FAKT II nicht mehr.

Stand: 20.10.2025 (MLR)

Verpflichtungsdauer

Für eine Verpflichtung, die 2026 neu eingegangen wird, auch durch Erweiterung oder Umstieg, beträgt die Verpflichtungsdauer drei Jahre. Was für einen Einstieg 2027 gilt, ist noch nicht veröffentlicht.

In jedem Jahr der Verpflichtung stellen Sie im Gemeinsamen Antrag den Auszahlungsantrag. Fehlt er, gilt die Verpflichtung als gekündigt, und das zieht grundsätzlich Rückforderungen für die Vorjahre nach sich.

Stand: 01.06.2026, abgerufen am 10.10.2026 (MLR)

Die Frist am 15. Mai

Der Gemeinsame Antrag muss spätestens am 15. Mai in FIONA eingereicht sein. Geht er zwischen dem 16. und dem 31. Mai ein, werden die Zahlungen für jeden enthaltenen Antrag um 1 % je Kalendertag Verspätung gekürzt, außer bei höherer Gewalt und bestimmten außergewöhnlichen Umständen. Anträge, die nach dem 31. Mai eingehen, werden als verfristet abgelehnt.

Stand: 01.06.2026 (MLR)

Kein Aufschub auf den nächsten Werktag

Mit dem Gemeinsamen Antrag beantragen Sie auch die Direktzahlungen. Für deren Frist bestimmt § 6 Abs. 2 GAPInVeKoSG: Fällt der Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, „so endet die Frist an diesem Tag und nicht am darauffolgenden Werktag“. Der 15. Mai 2027 ist ein Samstag. Die Termine für 2027 sind noch nicht veröffentlicht.

Stand: Fassung vom 10.08.2021 (GAPInVeKoSG), abgerufen am 10.10.2026 (GAPInVeKoSG, MLR)

Mindestbewilligungsbetrag

FAKT II hat einen Mindestbewilligungsbetrag von 250 € je Betrieb und Jahr, berechnet über alle FAKT-II-Maßnahmen des Betriebs zusammen. Das MLR nennt ihn auch für das Antragsjahr 2027.

Stand: 24.03.2026 (MLR)

Während der Verpflichtung

Was über die Laufzeit gilt.

Wer und welche Flächen

Antragsberechtigt sind aktive Betriebsinhaber, die ihren Betrieb selbst bewirtschaften. Förderfähig sind nur Flächen in Baden-Württemberg, und die Mindestschlaggröße beträgt 100 m². Angegeben wird die Hauptkultur, die vom 1. Juni bis zum 15. Juli am längsten auf der Fläche steht. Das sind die wichtigsten Voraussetzungen, nicht alle: Mehr dazu steht in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag, verlinkt unter „Quellen“.

Stand: 01.06.2026 (MLR)

Wenn sich die Fläche ändert

Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des ersten und endet am 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres. Bei Maßnahmen im Ackerbau können im Rahmen der Fruchtfolge zwingende Unterschreitungen des Verpflichtungsumfangs anerkannt werden. Die zulässige Abweichung beträgt bei Maßnahmen, die der Fruchtfolge unterliegen, maximal 20 % der bestehenden Verpflichtung.

Vergrößern Sie die Fläche um bis zu zwei Hektar oder um höchstens 20 % des bisherigen Umfangs, kann sie für die restliche Laufzeit einbezogen werden, ohne neue Laufzeit. Eine größere Erweiterung ersetzt die alte Verpflichtung durch eine neue für die ganze Fläche.

Stand: 01.06.2026 (MLR)

Übergabe und höhere Gewalt

Geben Sie Flächen oder den Betrieb während der Laufzeit an eine andere Person ab, kann sie die Verpflichtung für die restliche Laufzeit übernehmen, oder die Verpflichtung läuft aus, ohne Rückzahlung für die erfüllte Zeit. Die Übergabe teilen Sie der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde unverzüglich mit.

In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen. Solche Fälle melden Sie innerhalb von 15 Werktagen, nachdem Sie dazu in der Lage sind, mit Nachweisen.

Stand: 01.06.2026 (MLR)

Was wir beitragen

Zwei Termine und ein Nachweis je Feld.

Zwei Ausbringungen

Für E4 eignen sich unsere Ausbringungsmethoden mit zwei oder drei Flugterminen: Methode 2 mit zwei Ausbringungen und Methode 3 für das bivoltine Gebiet. Welche Variante zu Ihrem Betrieb passt, klären wir vor dem Einsatz mit Ihnen.

Stand: 10/2026 (TB Copters)

Rechnung und Einsatznachweis

Die Trichogramma kaufen wir ein und bringen sie für Sie aus; unsere Rechnung ist Ihr Kaufbeleg für die Trichogramma. Ihren Einsatznachweis exportieren Sie dazu selbst aus unserem Kundenportal; er zeigt je Schlag jede Ausbringung mit Datum und Uhrzeit, für E4 also beide Termine einzeln. Er ergänzt die Rechnung, ersetzt sie aber nicht. Was ausreicht, entscheidet die zuständige Behörde.

Stand: 10/2026 (TB Copters)

Quellen

Weiter

Was als Nächstes kommt.

Den Förderantrag stellt Ihr Betrieb selbst. Die Ausbringung planen wir mit Ihnen so, dass sie zu Ihrem Programm passt.

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